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Cannabis ist legal: Unternehmen sollten jetzt dringend handeln

Mit der letzten Woche vom Bundesrat beschlossenen Legalisierung von Cannabis, die am 1. April 2024 wirksam wird, stehen Unternehmen vor neuen Herausforderungen.

Die Regelungen der DGUV Vorschrift 1, die den Umgang mit Alkohol, Drogen und anderen Rauschmitteln am Arbeitsplatz regeln, gelten fortan auch für den Konsum von Cannabis. Trotz ausstehender Details und angekündigter Änderungen seitens der Bundesregierung, erfordert das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG), jetzt zu handeln.

 

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

  • Anpassung der Gefährdungsbeurteilung: Unternehmen sind dazu angehalten, das Risiko, das durch den Cannabiskonsum am Arbeitsplatz entsteht, zu bewerten und gegebenenfalls ihre Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.

  • Entwicklung geeigneter Maßnahmen: Basierend auf der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung sollten passende Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten zu gewährleisten.


Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich regelt die DGUV Vorschrift 1 bereits jetzt, dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen Rauschmitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Unternehmen dürfen zudem keine Arbeit an Beschäftigte übertragen, die offensichtlich nicht in der Lage sind, diese sicher auszuführen. Beide Regelungen gelten auch, wenn dies durch Cannabiskonsum verursacht wird.

 

Darüber hinaus legt das Arbeitsschutzgesetz fest, dass die Beschäftigten verpflichtet sind

  • gemäß der Sicherheitsunterweisungen und der Weisung des Arbeitgebers für ihre Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit zu sorgen.
  • für die Gesundheit und Sicherheit auch von anderen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
  • jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr unverzüglich zu melden.
  • den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.


Mögliche Risiken

Unter Einfluss von Cannabis können – in Abhängigkeit von Dauer und Menge – folgende Symptome beobachtet werden: Müdigkeit, Kopfschmerzen, Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit, Schwindel und Halluzinationen.

Eine Dosis-Wirkung-Beziehung ist bisher nicht bekannt, auch einen Grenzwert gibt es derzeit nicht. Gutachter bei Arbeitsunfällen orientieren sich bisher an einem Wert > 1 ng THC im Blut.

In Bezug auf Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr gibt es derzeit noch keine Grenzwerte, die einzuhalten sind. Dies wird sicherlich in Kürze nachgeholt.

 

 

Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und Maßnahmen festlegen

Das CanG richtet sich vor allem an Erwachsene. Für Jugendliche unter 18 Jahren bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin verboten.

Gemäß „Gefährdungsbeurteilung Gefährdungskatalog“ wird Suchtmittelkonsum als Gefährdungs- und Belastungsfaktor eingestuft. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss also zukünftig neben Alkohol auch Cannabis als potenzielles Suchtmittel einbezogen und geeignete Maßnahmen festgelegt werden.

 

Basierend auf den betrieblichen Gegebenheiten Ihres Unternehmens empfehlen wir folgende Maßnahmen:

  • Bereits bestehende betriebliche Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen zu Suchtmitteln um Cannabis erweitern oder, falls erforderlich, neue Regeln zum Umgang mit Suchtmitteln festlegen
  • Betriebliche Informationsveranstaltungen und Aktionen zu Suchtmitteln durchführen (für Führungskräfte, Betriebsräte, Belegschaft)
  • Führungskräfte sollten Vorbild sein
  • Betrieblichen Arbeitskreis „Suchtmittel“ einrichten
  • Abbau von missbrauchsfördernden Arbeitsbedingungen
  • Frühzeitiges Einschreiten von Vorgesetzten bei Missbrauchsfällen
  • Betriebsärztlichen Dienst zur Beratung heranziehen
  • Vermittlung von Therapiemöglichkeiten, Therapiebegleitung sowie berufliche Wiedereingliederung nach erfolgreicher Therapie


Umsetzung in der Praxis

Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsvereinbarungen

Arbeitgeber sollten entscheiden, ob für ihr Unternehmen eine Regelung bzw. Anweisung erforderlich ist, die den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz untersagt.

Da für die Mehrheit der Unternehmen weder Schnelltests noch Blutentnahmen bei ihren Beschäftigten infrage kommen, liegt der Fokus auf Prävention.

Ob zukünftig Schnelltests bei Berufsgruppen wie Maschinenführern, Lkw-Fahrern oder Gabelstaplerfahrern angewendet werden, wie dies für Alkohol bereits möglich ist, bleibt abzuwarten.

 

Gefährdungsbeurteilung und Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

Unternehmen haben ihre Gefährdungsbeurteilung bezüglich Cannabis zu aktualisieren.

Im Rahmen des BGM sollten Aktionen zum Thema „Suchtmittelkonsum und Risiken“ integriert werden. Besonders für jugendliche Auszubildende ist eine Sensibilisierung zu diesem Thema wichtig, da Experten vor erheblichen Gesundheitsgefährdungen für diese Zielgruppe warnen. Aktionen sind dann erfolgreich, wenn sie konkrete Gefahren benennen, auf Augenhöhe stattfinden und die Beschäftigten einbeziehen.

 

Stufenplan bei Suchtmittelmissbrauch

Ein klares und abgestuftes Vorgehen im Umgang mit Beschäftigten, die Suchtmittel missbrauchen oder abhängig sind, ermöglicht z. B. ein Stufenplan.

Ein möglicher Ablauf ist:

  • Vorgespräch über wahrgenommene Auffälligkeiten, Vereinbarungen für die Zukunft
  • Stufe 1: Auffälligkeiten feststellen, Stufenplan erläutern, Hilfe anbieten, mögliche Konsequenzen bei keiner Verhaltensänderung ansprechen, z. B. mündliche Verwarnung
  • Stufe 2: Neue Auffälligkeiten benennen, nochmals Stufenplan erläutern, den Beschäftigten auffordern, Hilfsangebote anzunehmen, mündlich verwarnen, weitere Konsequenzen schriftlich festhalten und an den Personalbereich weiterleiten
  • Stufe 3: Auffälligkeiten feststellen, den Beschäftigten auffordern, Hilfsangebote wahrzunehmen, 1. Abmahnung bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens
  • Stufe 4: Auffälligkeiten feststellen, den Beschäftigten auffordern, Hilfsangebote wahrzunehmen, 2. Abmahnung bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens
  • Stufe 5: Kündigung (eventuell mit Wiedereinstellungszusage)

Arbeitshilfen

Über Ihre Fach-Sprechstunde erhalten Sie branchen- und bereichsspezifische Handlungshilfen, um Ihr Unternehmen bei den anstehenden Aufgaben zu unterstützen. Muster-Formulare und Checklisten müssen nur noch an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.

 

Unterstützung durch die Protekto Fach-Sprechstunde

Auch wenn noch nicht alle Verfahren geklärt sind, es noch zu vielen Punkten fachliche, technische, medizinische und arbeitsrechtliche Unsicherheiten gibt, sollten Unternehmen jetzt handeln.

Die Protekto hat exklusiv für Sie eine Beratungsstelle eingerichtet. Buchen Sie hier direkt einen Beratungstermin oder melden Sie sich unter Telefon Nr. 040-360234-100 oder per E-Mail sprechstunde@protekto.de.

 

 

 

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Stand 25.03.2024